Titelbild Traumapädagogik e.V.

Die Satzung des Fachverband Traumapädagogik

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsführung

  • Der Verein führt den Namen „Fachverband Traumapädagogik e.V.“ – im folgenden Verein genannt – und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Halle/Westf. eingetragen werden.
  • Der Sitz des Vereins ist Halle/Westf..
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Ziele des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein dient der Entwicklung, Förderung und Forschung von/zu Konzeptionen und Projekten in Erziehungs-, Bildungseinrichtungen und der Kinder-, Jugend- und Behindertenhilfe zu Themen der psychischen, biologischen, sozialen und gesellschaftspolitischen Grundlagen und Folgen von Stressreaktionen auf traumatische Lebensereignisse und entsprechenden pädagogischen Begegnungen und Interventionsmöglichkeiten.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die
  • Schaffung eines bundesweiten Netzwerks für pädagogische Fachkräfte aus den unterschiedlichen Arbeitsfeldern, die sich in der Entwicklung traumabezogener Konzepte und einer entsprechenden Methodik engagieren
  • Entwicklung von fachlichen Standards für eine traumapädagogische Praxis in den verschiedenen pädagogischen Arbeitsfeldern (Kinder-, Jugend- und Behindertenhilfe, Bildung und Erziehung)
  • Kooperation mit pädagogischen Lehr- und Forschungseinrichtungen, um traumapädagogisches Wissen in Ausbildung und Studium zu verankern
  • Entwicklung fachlicher Standards für traumapädagogische Qualifizierungen in Fort- und Weiterbildungsangeboten
  • Entwicklung fachlicher Standards für die traumapädagogische Umsetzung in pädagogischen Einrichtungen
  • Planung und Organisation von öffentlichen Veranstaltungen, Seminaren und Fort- und Weiterbildungsangeboten zur Bedeutung psychotraumatologischen Wissens für die Pädagogik, sowie deren Durchführung
  • Entwicklung von notwendigen und verbindlichen Kooperationsstandards mit der Psychotherapie und Psychiatrie
  • Kooperation mit (inter-)nationalen Organisationen, die sich im psychotraumatologischen Kontext engagieren
  • Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen zu den Ergebnissen der Vereinsarbeit

  

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
  • Als Mitglied können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden.
  • Als Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

  

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
  • Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins nachhaltig verstößt:
    1. wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist,
    2. wenn das Mitglied seinen Wohnsitz wechselt und die neue Adresse oderMailadresse dem Vorstand nicht mitteilt,
    3. die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
  • Über den Ausschuss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  • In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören.
  • Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Tod.

 

§ 5 Mittel

  • Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
  1. a) jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit vom Vorstand festzustetzen sind,
  2. b) Spenden und Schenkungen,
  3. c) freiwillige Zuwendungen,
  4. d) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

 

§ 6 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung;
  2. Der Vorstand, Organmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  • Die Mitgliederversammlung wird von dem_der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dem_der Stellvertreter_in in elektronischer oder schriftlicher Form mindesten einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einberufen und geleitet. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte, dem Vorstand bekannte, (E-Mail)Adresse des Mitglieds.
  • Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem_der Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Während der Versammlung können Dringlichkeitsanträge und Anträge zur Tagesordnung gestellt werden. Über ihre Zustimmung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen innerhalb von drei Monaten nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selber einberufen.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

      Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

  1. a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
  2. b) Wahl des Vorstands für eine Amtszeit von 2 Jahren,
  3. c) Genehmigung der Jahresrechnung,
  4. d) Entlastung des Vorstandes,
  5. e) Wahl von zwei Kassenprüfern auf 2 Jahre,
  6. f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  7. g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  8. h) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
  9. I) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 9 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird von dem_der Vorsitzenden, bei Verhinderung von der_dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die leitende Person mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag geheime Abstimmung beschließen.
  • Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Die Vorstandsmitglieder sind einzeln und offen zu wählen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag geheime Abstimmung und/oder Blockabstimmung beschließen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  • Über die Mitgliederversammlung ist durch eine_n von der Mitgliederversammlung zu bestimmende_n Protokollführer_in, eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Protokollführenden und dem_der Vorsitzenden bzw. der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Der Vorstand

  • Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
    1. der_die Vorsitzende,
    2. mindestens drei bis maximal fünf stellvertretende Vorsitzende,
    3. ein_e Stellvertreter_in ist der_die Schatzmeister_in.
    4. Jeder Verband eines Landes hat das Recht auf eine Position im Vorstand.
  • Mindestens 50% der Vorstandsmitglieder sind Pädagog_innen.
  • Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des_der Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich, es können Gäste eingeladen werden.
  • Die Sitzung wird von dem_der Vorsitzenden des Vereins nach Bedarf einberufen.
  • Die Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn es die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder verlangt.
  • Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem_der Protokollführer_in und von dem_der Vorsitzenden zu unterschreiben und den Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist.
  • Einzelne oder alle Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes von den Beschränkungen des §181 BGB befreit werden.

 

§ 11 Geschäftsführung und Vertretung

  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
  • Der Verein wird gerichtlich und außengerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder.
  • Bei Bedarf können Vorstandsmitglieder im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf vertraglicher Grundlage für Leistungen, die über die eigentliche Amtsführung hinausgehen, bezahlt werden.
  • Bei Beschlüssen des Vorstands die seine eigene Person betreffen hat das entsprechende Vorstandsmitglied kein Stimmrecht.

 

§ 12 Rechnungswesen

  • Der_die Schatzmeister_in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  • Sie_er darf Auszahlungen bis zu einer Höhe von 1500,-€ selbstständig vornehmen. Höhere Auszahlungen bedürfen der schriftlich Abzeichnung einer Auszahlungsanordnung durch ein weiteres Vorstandsmitglied oder wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für Ausgabenzwecke vorgesehen sind.
  • Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  • Die Kassenprüfer_innen prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

 

§ 13 Auflösung

  • Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
  • Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
  • Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verein “Careleaver e.V. , Universitätsplatz 1 , 31141 Hidesheim , Vereinsregister VR 200965

 

§ 14 Inkrafttreten

        Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 24.09.2021 beschlossen.

        Siegburg / Deutschland den 24.09.2021

 

 

Diese Seite verwendet Cookies, um Ihnen die Nutzung aller Features zu ermöglichen. Durch Betätigung der Schaltfläche "Akzeptieren und weiter" oder durch die weitere Navigation durch unsere Seite stimmen Sie der Verwendung zu. Weiterlesen …